Am Anfang einer podologischen Behandlung steht eine umfassende und genaue Anamnese (anamnesis = griech. Erinnerung).
Eine sorgfältige Anamnese bildet einen festen Bestandteil des Behandlungsplans.
Wir können anhand der Anamnese Behandlungsmassnahmen (Therapie- oder Behandlungsplan), Vorkehrungen und Ratschläge, die zur Behebung oder Linderung des Fussleidens erforderlich sind definieren.
Wichtig ist für uns auch, den Behandlungsverlauf zu dokumentieren. Wir können immer wieder zurückgreifen auf längst vergangene Arbeiten oder Ergebnisse.
Rechtliches
Auch im Podologie-Beruf besteht die Verpflichtung, eine Anamnese-, respektive Patientenkarte, zu führen. Nachfolgend ein Auszug aus den Verordnungen des Kanton Basel-Land, welche im ähnlichen Rahmen für alle Kantone, respektive für die Schweiz gilt. Das Bundesgesetz ist den kantonalen Verordnungen übergeordnet.
«Alle Berufsausübenden nicht-ärztlicher Medizinalberufe unterstehen der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und/oder des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992. Über die Berufstätigkeit sind patientenspezifische Aufzeichnungen zu machen, die Angaben zur Person sowie das Wesentliche über Art, Dauer, Umfang und Erfolg der Behandlung enthalten. Die Aufzeichnungen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Die elektronische Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die Datensicherheit gewährleistet sein muss.»
